AGB

General Terms and Conditions for Consultancy Services of Opus Au Lac UG (haftungsbeschränkt)

 

1. Geltungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Beratungsleistungen, welche durch die Opus Au Lac UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend „OAL“, Im Winkel 8, 79346 Endingen am Kaiserstuhl, gegenüber ihren Mandanten erbracht werden, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

 

2. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der durch OAL zu erbringenden Leistungen ist der jeweils erteilte Auftrag maßgebend. (2) Die OAL wird vom Mandant genannte Tatsachen, insbesondere Angaben zu Vermögensverhältnissen sowie Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen.

Sie wird den Mandant auf etwaige von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen.

(3) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ord­nungsmäßigkeit übergebener Unterlagen, insbesondere der Unterlagen zu Vermögensverhältnissen sowie zu Zahlen, gehört nur dann zum jeweiligen Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

(4) Die OAL ist nicht verpflichtet, den Mandant nach Erbringung ihrer Leistungen auf Rechtsänderungen, die für den Gegenstand der Beratung von Bedeutung sind, oder entsprechende Folgen für den Mandant hinzuweisen.

(5) Die Erbringung rechtlicher oder steuerlicher Beratungsleistungen gehört nicht zum Dienstleistungsangebot der OAL. Gleiches gilt für Beratungsleistungen, welche einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Insbesondere gilt dies für Beratungsleistungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG).

3. Verschwiegenheitspflicht

(1) Die OAL ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Mandant sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber Dritten im Sinne der Ziffer 4, soweit dies für die Ausführung der Beratungsleistung erforderlich ist.

 

4. Mitwirkung Dritter

(1) Die OAL ist berechtigt, Dritte mit dem Erbringen einzelner Beratungsleistungen insoweit zu betrauen, wie dies für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlich ist. Als Dritte im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten Personen, die nicht in ihrer Eigenschaft als Betriebsangehörige der OAL tätig werden. Einzelheiten über den Umfang der Einbeziehung dritter Dienstleister regelt das jeweilige Auftragsverhältnis.

(2) Die Mandatierung Dritter kann auch im Namen des Mandants erfolgen, wenn der OAL hierfür eine gesonderte Vollmacht erteilt wurde.

(3) Soweit es aus tatsächlichen, rechtlichen oder sonstigen Gründen erforderlich ist, dass der Mandant im eigenen Namen handelt, wird die OAL dies dem Mandant mitteilen und dem Mandant einen geeigneten Dritten benennen. Kommt zwischen dem Mandant und dem Dritten keine Mandatsbeziehung zustande, so wird die OAL gleichwohl von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Mandant insoweit frei, als ohne die Beratungsleistung des Dritten eine ordnungsgemäße Beratungsleistung durch die OAL nicht möglich ist.

(4) Die OAL ist gegenüber den in den Absätzen (1) und (2) genannten Dritten von der Verschwiegenheitspflicht befreit. Sie wird diese Dritten verpflichten, über alle Tatsachen, die diese im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach den Absätzen (1) und (2) erfahren, Stillschweigen zu bewahren.

 

5. Mängelbeseitigung

(1) Der Mandant hat Anspruch auf Beseitigung etwai­ger Mängel der Beratungsleistungen. Dieser Anspruch muss unverzüglich geltend gemacht werden.

(2) Beseitigt die OAL die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ab, so kann der Mandant auf Kosten der OAL die Mängel durch einen anderen Berater besei­tigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

6. Haftung

(1) Dritte, welche nach Maßgabe von Ziffer 4 Abs. 1 eingeschaltet werden, sind Erfüllungsgehilfen der OAL. Liegt ein Fall von Ziffer 4 Absatz 2 oder Absatz 3 vor, so haftet die OAL nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten.

(2) Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadens­ersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die aus ein oder derselben Handlung gegen die OAL oder ihre Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein recht­licher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

(3) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Mandats für einen fahrlässig verursachten Schadensfall kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unter­liegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch soll inner­halb von sechs Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem an­spruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatz­leistung Klage erhoben wird. Schadensersatzansprüche für grob fahrlässig herbeigeführte Schadensfälle bleiben hiervon unberührt.

(4) Für mündliche Erklärungen und mündliche Auskünfte der OAL oder ihrer Mitarbeiter wird nur gehaftet, soweit sie schriftlich bestätigt werden.

(5) Dieser Vertrag und auch sämtliche Auftragsverhältnisse der OAL mit ihren Mandanten entfalten keine Schutzwirkung für Dritte, es sei denn, der Mandant gibt vor der Beauftragung der Beratungsleistung an, dass diese für einen von ihm benannten Dritten erbracht werden soll. Werden im Einzelfall ausnahmsweise auf Grund dieses Vertrages Beratungsleistungen dritten Personen gegenüber erbracht, so gelten auch solchen Dritten gegenüber die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

 

7. Pflichten des Mandanten

(1) Soweit erforderlich, wird der Mandant bei der Er­ledigung des jeweiligen Auftrags mitwirken. Insbesondere wird er den Berater über alle Vorgänge und Umstände, die für die Aus­führung des Auftrags von Bedeutung sein können, voll­ständig informieren sowie ihm alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig übergeben.

(2) Der Mandant darf schriftliche Äußerungen der OAL nur mit deren schriftlicher Einwilligung weitergeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwil­ligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

 

8. Bemessung der Vergütung

Hat die OAL nach Ziffer 4 Absatz 1 dieser Auftragsbedingungen auf eigene Rechnung Dritte zur Ausführung des Auftrages herbeigezogen, so hat sie einen Anspruch auf Erstattung der ihr hierdurch entstehenden Auslagen, wenn die Heranziehung des Dritten sowie die Kostenübernahme vorher mit dem Mandant abge­stimmt war. Spesen und Auslagen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, gesondert vergütet.

 

9. Beendigung des Vertrages

Jedes Auftragsverhältnis des Mandanten mit der OAL endet mit Erfüllung der vereinbarten Lei­stungen, durch einvernehmliche Aufhebung desselben oder mit Wirksamwerden einer schriftlichen Kündigung.

 

10. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) Die OAL hat physische Handakten für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung jedes Auftrages aufzubewahren. Gleiches gilt für die Speicherung personenbezogener Daten. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die OAL den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die physischen Handakten in Empfang zu nehmen und/oder gespeicherte Daten zu löschen, und der Mandant dieser Aufforderung nicht binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist.

(2) Auf Anforderung des Mandanten hat die OAL dem Mandanten gegebenenfalls angelegte physische Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Gleiches gilt für die Löschung personenbezogener Daten. Die OAL kann von Unterlagen, die sie an den Mandanten zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(3) Zu den physischen Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die OAL aus Anlass ihrer beratenden Tätigkeit im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat. Gleiches gilt für Daten, welche OAL in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der OAL und ihrem Mandanten und für die Schrift­stücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhal­ten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Ar­beitspapiere.

 

11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist Freiburg im Breisgau, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

 

12. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Auftrags­bedingungen bedürfen der Schriftform.

 

13. Wirksamkeit und Teilnichtigkeit

(1) Falls einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Auftragsbe­dingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht be­rührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

 

(2) Soweit im Rahmen einzelner Auftragsverhältnisse enthaltene Bestimmungen diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen entgegenstehen, soll diejenige Klausel Anwendung finden, welche dem Mandanten einen höheren Schutz (Günstigerprüfung) vermittelt.

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